Anlass für das Gespräch der Vertreter des BDRG waren die Probleme, die durch die Auflagen zur Bekämpfung der Vogelgrippe entstanden waren.
Am 21.3.2017 führten Präsident Christoph Günzel und der Tier- und Artenschutzbeauftragte Dr. Michael Götz in Berlin im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein Gespräch mit dem Staatssekretär Peter Bleser, MdB, und Herrn Prof. Dr. Bätza, dem Leiter des Referates Tiergesundheit.
Anlass für das Gespräch der Vertreter des BDRG waren die Probleme, die durch die Auflagen zur Bekämpfung der Vogelgrippe entstanden waren. Dabei wurde vor allem auf die existenzbedrohenden Probleme unserer Züchter durch die Aufstallungen und Ausstellungsverbote hingewiesen. Unsere Forderungen z.B. nach einer zeitlich befristeten Beschränkung von Aufstallungen auf absolute Risikogebiete, eine Abdeckung mit Netzen als Alternative zu einem Dach oder Planen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vor allem für Groß, Wasser- und Ziergeflügel wurden intensiv diskutiert. Erneuert wurde unsere Forderung Hobbyhaltung und Wirtschaftsgeflügel in der Geflügelpestverordnung und bei der Bekämpfung der Seuche zu trennen.
Man war sich mit dem Staatssekretär und Herrn Prof. Bätza einig, dass es richtig war, dass keine bundesweite Stallpflicht verhängt wurde; soweit Ausnahmen von der Stallpflicht beim Rassegeflügel erteilt werden, steht die Sentineltierhaltung gleichwertig neben einer Tupferprobenentnahme.
Der aktuelle Durchführungsbeschluß (EU) 2017/263, zieht, so das BMEL, keine weiteren Rechtsänderungen nach sich und wird insoweit keine Nachteile für die Rassegeflügelzucht haben, da die Inhalte des Durchführungsbeschlusses bereits in der deutschen Geflügelpestverordnung verankert sind.
In Bezug auf Keulungen bei hoch- oder niederpathogenen Ausbrüchen stehen Zier- und Rassegeflügelzuchten , soweit es sich um Haltungen, in denen Vögel zur Arterhaltung, zur Erhaltung seltener Rassen oder zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, den Zoologischen Gärten gleich. Dies bedeutet aber auch, dass die Züchter und Zuchtanlagen ihrer Pflicht nachkommen müssen und im Vorfeld (d.h. sofort) mit den zuständigen Veterinärämtern Kontakt aufnehmen, damit diese Zuchten als schützenswert in den Krisenplan eingearbeitet werden können.
Ein Durchbruch wurde bei den Taubenausstellungen erreicht. Die Empfehlung des FLI, dass Vogelausstellungen untersagt werden sollen, gilt in Zukunft nur mehr für Geflügelausstellungen; insoweit sind Taubenausstellungen nicht (mehr) betroffen.
Anlass für das Gespräch der Vertreter des BDRG waren die Probleme, die durch die Auflagen zur Bekämpfung der Vogelgrippe entstanden waren. Dabei wurde vor allem auf die existenzbedrohenden Probleme unserer Züchter durch die Aufstallungen und Ausstellungsverbote hingewiesen. Unsere Forderungen z.B. nach einer zeitlich befristeten Beschränkung von Aufstallungen auf absolute Risikogebiete, eine Abdeckung mit Netzen als Alternative zu einem Dach oder Planen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vor allem für Groß, Wasser- und Ziergeflügel wurden intensiv diskutiert. Erneuert wurde unsere Forderung Hobbyhaltung und Wirtschaftsgeflügel in der Geflügelpestverordnung und bei der Bekämpfung der Seuche zu trennen.
Man war sich mit dem Staatssekretär und Herrn Prof. Bätza einig, dass es richtig war, dass keine bundesweite Stallpflicht verhängt wurde; soweit Ausnahmen von der Stallpflicht beim Rassegeflügel erteilt werden, steht die Sentineltierhaltung gleichwertig neben einer Tupferprobenentnahme.
Der aktuelle Durchführungsbeschluß (EU) 2017/263, zieht, so das BMEL, keine weiteren Rechtsänderungen nach sich und wird insoweit keine Nachteile für die Rassegeflügelzucht haben, da die Inhalte des Durchführungsbeschlusses bereits in der deutschen Geflügelpestverordnung verankert sind.
In Bezug auf Keulungen bei hoch- oder niederpathogenen Ausbrüchen stehen Zier- und Rassegeflügelzuchten , soweit es sich um Haltungen, in denen Vögel zur Arterhaltung, zur Erhaltung seltener Rassen oder zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, den Zoologischen Gärten gleich. Dies bedeutet aber auch, dass die Züchter und Zuchtanlagen ihrer Pflicht nachkommen müssen und im Vorfeld (d.h. sofort) mit den zuständigen Veterinärämtern Kontakt aufnehmen, damit diese Zuchten als schützenswert in den Krisenplan eingearbeitet werden können.
Ein Durchbruch wurde bei den Taubenausstellungen erreicht. Die Empfehlung des FLI, dass Vogelausstellungen untersagt werden sollen, gilt in Zukunft nur mehr für Geflügelausstellungen; insoweit sind Taubenausstellungen nicht (mehr) betroffen.